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Irreführung durch Behauptung eine Unternehmens, es habe eigene Büros in Fernost

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2004/091 Heft 6 v. 22.4.2004

( § 2 UWG ) Im vorliegenden Fall behauptete ein Unternehmen, es habe eigene Büros in Fernost (China: Hongkong, Shanghai; Taiwan: Taipeh), mit denen es Produktion, Qualitätskontrolle und Import abwickle und dadurch den Kunden äußerst günstige Preise, ein hohes und kontrolliertes Qualitätsniveau sowie eine zeitgerechte Lieferung garantieren könne. Mit dieser Werbebehauptung wird der Eindruck erweckt, das Unternehmen sei ein international verzweigtes, weltweit operativ tätiges Unternehmen. Dieser Vorstellung wird die tatsächliche Anmietung relativ kleiner Büros, in denen Mitarbeiter der „Businesspartner“ tätig werden, während die Geschäftsführer vierteljährlich für etwa eine Woche nach Fernost reisen, nicht gerecht. Diese Werbeaussage ist daher zur Irreführung geeignet und somit unzulässig.

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