( § 6 Abs 3 AMG , § 102 MPG , § 2 UWG ) § 102 Abs 2 MPG (so wie auch § 6 Abs 3 AMG ) zählt nur beispielsweise („insbesondere“) Fälle auf, in denen eine Irreführung vorliegt. § 102 MPG schränkt demnach das allgemeine Irreführungsverbot des § 2 UWG keineswegs ein. Damit ist auch die Irreführung in anderen, im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Belangen, wie die über den wissenschaftlichen Nachweis behaupteter Wirkungen, unzulässig.

