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Freie Meinungsäußerung - Bezeichnung „Mord“ für Abtreibung

MEDIENRECHTWRInfo 2004/081 Heft 5 v. 1.4.2004

(Art 10 EMRK, § 1330 ABGB) Äußern Abtreibungsgegner vor dem Haus, in dem in einer Ordination Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, dass in diesem Haus „Morde begangen“ werden, wobei die Abtreibungsgegner zudem Informationsfolder über die Entwicklung des Fötus und über mögliche Folgen einer Abtreibung sowie Nachbildungen eines Fötus verteilen, liegt eine wertende Meinungsäußerung vor, die noch dem Schutzbereich des Art 10 EMRK unterfällt.

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