(§ 1330 Abs 2 ABGB, § 6 MedG, § 34 MedG) Das Rechtsschutzinteresse am öffentlichen Widerruf einer in einem Medium veröffentlichten ehrenbeleidigenden Äußerung, die zugleich kreditschädigend ist, fällt mit der Veröffentlichung eines wegen derselben Äußerung gefällten Urteils nach § 34 MedG weg, sodass eine Veröffentlichung des Widerrufs im selben Medium wie die Urteilsveröffentlichung ausgeschlossen ist.

