(§§ 30a ff KartG, § 124 KartG) § 124 KartG, wonach in Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag die Entscheidung durch das ordentliche Gericht auch dann begehrt werden kann, wenn vereinbart wurde, dass diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, ist auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden.
OGH 16.12.2003, 1 Ob 270/03t

