(§ 113 Abs 3 BVergG 1997, § 125 Abs 2 BVergG 1997, §§ 1 ff Erstreckungsverordnung 1995) Die Erstreckungsverordnung 1995 ist grundsätzlich auch auf Vergabeverfahren, die dem BVergG 1997 unterliegen, anzuwenden. Sie wurde lediglich für Vergabeverfahren unterhalb der durch die Novelle 1996 festgesetzten Auftragswerte unanwendbar.

