(Art 6 AKB/EA 96, § 67 VersVG) Nach Art 6 AKB/EA 96 (Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung) kann der Versicherer gegenüber dem berechtigten Lenker (dies ist die Person, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt) bei Beschädigung des Fahrzeugs und Ersatz des Schadens nur dann Regress nehmen, wenn dem Versicherungsnehmer bei gleichem Sachverhalt (hier: Obliegenheitsverletzung) Leistungsfreiheit eingewendet werden könnte. Handelt es sich bei dem berechtigten Lenker um den Lebensgefährten der Versicherungsnehmerin, ist dieses Regressrecht jedoch ausgeschlossen. Denn das auch Lebensgefährten erfassende „Familienprivileg“ des § 67 Abs 2 VersVG (Ausschluss der Legalzession, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet) ist auch im Fall des Art 6 AKB/EA 1997 anzuwenden.

