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Haftungsbefreiung des Frachtführers wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses

FRACHTRECHTWRInfo 2004/076 Heft 5 v. 1.4.2004

(Art 17 Abs 2 CMR) Im vorliegenden Fall eines Frachtgeschäftes wurde der nur mit einer jungen Lenkerin besetzte LKW in Süditalien bei Tag in einem bebauten Wohngebiet durch einen quer über die Fahrbahn gestellten Lieferwagen gestoppt, wonach zwei von insgesamt vier Räubern mit vorgehaltenem Revolver bzw einem langen Messer die Fahrerin zwangen, die Fahrerkabine zu verlassen. Die Lenkerin hätte die Tür zum Schutz ihrer körperlichen Integrität auch geöffnet, wenn sie zuvor verriegelt gewesen wäre. Die Bewaffneten überwältigten auch die Insassen eines den LKW eskortierenden PKW. Unter diesen Umständen bedeutet die Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses iSd Art 17 Abs 2 CMR, wodurch der Frachtführer von der Haftung befreit ist, keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall.

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