(Art 8 Nr 20 EVHGB) Führt der Verkäufer bei einem Versendungsverkauf die Ware mittels eigener Disposition (hier: durch Zurückhaltung der Ware in der Gestalt einer mehrere Tage währenden Zwischenlagerung) wieder in seinen Herrschaftsbereich zurück, so springt die bereits auf den Käufer übergegangene Gefahr - rückwirkend - auf den Verkäufer zurück, unabhängig davon, ob er zu einem solchen Eingriff berechtigt ist oder nicht.

