(§ 225g AktG) Die Entscheidung, in welchem Umfang den Parteien Einsicht in die dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses vorgelegten Urkunden gewährt wird, insbesondere ob Urkunden, deren Offenlegung nach objektivem Maßstab geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, von der Parteieinsicht ausgeschlossen werden dürfen, obliegt dem Gremium selbst. Das Gericht ist nicht dazu berufen, dem Gremium die Gestattung der Akteneinsicht aufzutragen. Die Entscheidung des Gremiums über das Einsichtsbegehren ist während des laufenden Verfahrens vor dem Gremium nicht abgesondert anfechtbar.

