(§ 10 Abs 1 Z 1 MarkSchG, § 10a Z 2 MarkSchG, § 10a Z 3 MarkSchG) Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. Der Import von Originalware aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und die Lagerung dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten fällt unter den Begriff des In-Verkehr-Bringens und verwirklicht damit einen inländischen Markenverstoß.

