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Marke: Ähnlichkeitsvergleich und Verwechslungsgefahr (hier: „LUMINA“ und „LUMINOS“)

MARKENRECHTWRInfo 2004/072 Heft 5 v. 1.4.2004

(§ 10 Abs 1 Z 2 MarkSchG, § 30 Abs 1 Z 2 MarkSchG, § 33a MarkSchG, § 51 MarkSchG) Marken genießen jedenfalls während der 5-Jahres-Frist des § 33a MarkSchG ungeachtet ihrer Verwendung den vollen zivilrechtlichen Markenschutz. Für die Prüfung der Warengleichartigkeit im Rahmen des Ähnlichkeitsvergleiches des § 30 Abs 1 Z 2 MarkSchG (Löschung einer gleichen/ähnlichen Marke, wenn es sich um gleiche/ähnliche Waren oder Dienstleistungen handelt) ist zumindest im Zeitraum dieser 5 Jahre allein der Registerstand maßgeblich. Dh es kommt nicht weiter darauf an, in welchem Umfang der Markeninhaber von den im Markenregister verzeichneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich Gebrauch macht. Aus diesem Grund ist es bei der Ähnlichkeitsprüfung zwischen den für dieselbe Warenklasse registrierten Marken „LUMINA“ und „LUMINOS“ irrelevant, dass „LUMINA“ für Beleuchtungsgeräte, aber nicht so wie „LUMINOS“ für Leuchten und Schweinwerfer für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile verwendet wird. Es ist auch unerheblich, dass gänzlich unterschiedliche Abnehmerkreise (hier: Verbraucher bzw Kfz-Produzenten) bestehen. Die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken ist zu bejahen.

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