(§ 108 MPG, § 1 UWG, § 14 UWG) Ein Verstoß gegen § 108 MPG wird nicht nur durch den tatsächlichen Verkauf von Medizinprodukten (hier: Magnetfeldtherapiegeräte) und Zahlung der vereinbarten Provision (hier: an einen Arzt) verwirklicht. Schon das Anbieten und Versprechen eines finanziellen Vorteils an den in § 108 MPG angeführten Personenkreis verstößt gegen diese Bestimmung und damit auch gegen § 1 UWG. Das rechtswidrige Verhalten liegt daher so lange vor, als ein vertraglicher Anspruch auf Provision oder finanzielle Vorteile für den Fall einer Vermittlung besteht.

