(§ 43 ABGB) Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname (hier: serfaus.at) für eine Website, auf der nicht über die Region informiert, sondern nur das Hotel des Domaininhabers vorgestellt wird, verletzt trotz aufklärendem Hinweis, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Gemeinde Serfaus handelt, das Namensrecht der Gemeinde Serfaus. Dieser steht sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Beseitigungsanspruch zu.

