(Art 4 RL 87/102/EWG , Art 6 RL 87/102/EWG ) Im Falle eines Kreditvertrags mit bestimmter Laufzeit, der in Form der Eröffnung eines mit Kreditkarte in Teilbeträgen abrufbaren Guthabens gewährt wird, in monatlichen Raten rückzahlbar ist und einem variablen Zinssatz unterliegt, ist der Kreditgeber nicht verpflichtet, vor jeder Verlängerung des Vertrags zu unveränderten Konditionen, den Kreditnehmer schriftlich über den geltenden effektiven Jahreszins und über die Bedingungen, unter denen dieser geändert werden kann, zu informieren.

