vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Marke, die sie sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt

MARKENRECHTWRInfo 2004/054 Heft 4 v. 11.3.2004

(Art 3 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG ) Art 3 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Marke (hier: BIOMILD), die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat und daher von der Eintragung ausgeschlossen ist, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!