(Art 3 Abs 1 Buchstaben b, c und e RL 89/104/EWG) Bei Waren, die keine eigene Form besitzen und deren Vermarktung eine Verpackung verlangt (zB Waren in körniger, pudriger oder flüssiger Konsistenz), verleiht die gewählte Verpackung dem Produkt seine Form. Bei der Prüfung der Markenanmeldung ist in diesen Fällen die Verpackung der Form der Ware gleichzusetzen (hier: Flasche für flüssige Wollwaschmittel).

