Art 1 Abs 2 1. Satz AFB 1984, Art 1 Abs 2 lit a AFB 1984) Als versicherter Brand gilt nach Art 1 Abs 2 1. Satz AFB 1984 ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Unter Herd ist hiebei nicht der Küchenherd, sondern jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder - in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen - einzuhegen. Ein Schadenfeuer liegt (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt. Ein Herd muss nicht nur allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein.

