(§ 1360 ABGB, Art 32 Abs 3 WG) Die vom Wechselgläubiger zur Durchsetzung der Wechselschuld gegenüber dem Wechselhauptschuldner exekutiv begründeten Sicherungsrechte gehen auf den einlösenden Wechselbürgen über. Daraus folgt eine Verpflichtung des Wechselgläubigers, dem Wechselbürgen die Geltendmachung dieser Sicherungsrechte zu ermöglichen bzw nicht zu vereiteln.

