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Anrufung der Gerichte gegen Entscheidungen der Energie-Control Kommission: streitiges Verfahren

VERFAHRENSRECHTWRInfo 2004/058 Heft 4 v. 11.3.2004

(§ 21 ElWOG, § 16 Abs 1 Z 5 E-RBG, § 16 Abs 3 E-RBG) Die Partei, die sich mit den Entscheidungen der Energie-Control Kommission iSd § 16 Abs 1 Z 5 und Abs 3 E-RBG nicht zufrieden gibt, kann die ordentlichen Gerichte anrufen. Diese haben im streitigen Verfahren zu entscheiden.

OGH 19.11.2003, 7 Ob 254/03h

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