(§ 74 Abs 1 UrhG, § 74 Abs 7 UrhG) Das Aufstellen eines Lichtbilds einer verstorbenen Privatperson in der Aufbahrungshalle eines Friedhofs anlässlich deren Begräbnisfeier ist nicht als Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers zu beurteilen und bedarf daher auch nicht dessen Zustimmung.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 230/03g

