(§ 3 Z 1 ECG, § 5 Abs 1 Z 3 ECG, § 14 UWG) Im Internet über Mehrwertnummern abrufbare Dienste (hier: Pornoseiten), die auch den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen, sind als Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG zu beurteilen, weil der Nutzer individuell Zeit, Ort und Inhalt des gewünschten Programms auswählen kann, wodurch der übermittelte Inhalt maßgeblich von den Eingaben des Nutzers bestimmt wird.

