(§ 10a Z 3 MarkSchG) Der Markenschutz erstreckt sich ua auf die Ausfuhr von Waren unter dem geschützten Zeichen (§ 10a Z 3 MarkSchG). Wesentlich für den Begriff der „Ausfuhr“ ist das Erfordernis der (zumindest vorübergehenden) physischen Anwesenheit der Ware in jenem Staat (Österreich), aus dem die Ware ausgeführt werden soll. Österreichische Marken unterliegen daher nicht dem Schutz des § 10a Z 3 MarkSchG, wenn die markenverletzenden Waren im Ausland (hier: Deutschland oder Griechenland) hergestellt oder bemustert/verpackt werden und von dort in außereuropäische (außerhalb der EU befindliche) Länder gebracht werden. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer späteren Einfuhr ohne bereits bestehende physische Nahebeziehung zum Staat Österreich (= Schutzgebiet der für Österreich registrierten Marken) genügt nicht; ebenso wenig der Wohnoder Geschäftssitz des Markenverletzers, dessen Tätigkeit (Markenverletzung) eben nicht die geforderte Nahebeziehung zu Österreich hat.

