(Art 28 EG, Art 43 EG, § 18 Abs 2 HGB, § 30 HGB) Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit durch nationale Firmenbildungsvorschriften sind grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig, wenn sie nicht diskriminierend und zum Schutz wichtiger Güter unbedingt erforderlich sind. Der Schutz vor unlauterem Wettbewerb und der Schutz von Verbrauchern vor irreführenden Angaben von Unternehmen sind derartige Güter, die eine Beschränkung der Grundfreiheiten ermöglichen. Daher ist insbesondere § 30 HGB (Grundsatz der Firmenausschließlichkeit bzw Firmenunterscheidbarkeit) nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

