(§ 2 UWG) Erweckt die Kennzeichnung von Tennisbällen mit dem ÖTVLogo den tatsachenwidrigen Eindruck, dass diese Bälle von besserer Qualität seien als nicht gekennzeichnete Bälle, so verstößt der Vertrieb und das In-Verkehr-Bringen derartiger Tennisbälle gegen § 2 UWG.
OGH 18.11.2003, 4 Ob 224/03z

