(Art 7 Abs 1 Buchstabe b VO (EG) 40/94 ) Standbeutel, die als Verpackungen für Getränke (hier: Fruchtgetränke und Fruchtsäfte) bestimmt sind, können mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden. Auch die Form der Standbeutel (hier: Rechteck, Oval oder Dreieck), die seitlichen Einwölbungen sowie das metallische Aussehen verleihen den Standbeuteln keine Unterscheidungskraft.

