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Ersetzung eines Abschlussprüfers bei erst nachträglich eingetretenem wichtigen Grund

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2004/040 Heft 3 v. 19.2.2004

(§ 270 Abs 1 HGB, § 270 Abs 3 HGB) Auch wenn erst nachträglich (nach der Wahl) des Abschlussprüfers ein in seiner Person liegender wichtiger Grund eingetreten ist, der eine nicht sachgerechte Ausübung seiner Funktion befürchten lässt, kann binnen einem Monat ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers („Ersetzungsantrag“) gestellt werden. Die Monatsfrist beginnt in diesem Fall mit der Erkennbarkeit des maßgeblichen Sachverhalts.

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