(§ 394 EO, § 52 KartG) § 394 EO (Schadenersatzanspruch wegen einstweiliger Verfügung) ist auf die in § 52 KartG geregelten einstweiligen Verfügungen - möglicherweise abgesehen von jener des § 52 Abs 2 1. Fall KartG (richterliche Vertragshilfe) - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anzuwenden.
OGH als KOG 15.12.2003, 16 Ok 9/03

