(Art 7.10.1 AHVB 1986) Art 7.10.1 AHVB 1986, wonach sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen erstreckt, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung, ist dahin auszulegen, dass der normierte Risikoausschluss nicht auch auf Besitzüberlassung im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen anzuwenden ist.

