(§ 5j KSchG) Die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, würde völlig unterlaufen, wenn man aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, automatisch auf mangelnde Eignung zur Irreführung schließen wollte. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einlangt, den Wegfall der Irreführungseignung einer früheren Zusendung mit der Wirkung abzuleiten, dass ein bereits eingetretener Anspruch nach § 5j KSchG wieder verloren ginge.

