(§ 6 Abs 3 KSchG) Das Transparenzgebot ist auch auf die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen weltweit tätiger Unternehmen anzuwenden. Gelten die „Allgemeinen Transportbedingungen“ eines international tätigen Transportunternehmens für sämtliche Güterbeförderungen, sei es in der Luft oder auf der Straße, national oder international, kann es sich nicht darauf berufen, dass einzelne Klauseln zB den Vorschriften internationaler Übereinkommen im Flugverkehr oder Gesetzen wie dem Gefahrgutbeförderungsgesetz entsprächen; damit können Klauseln nicht gerechtfertigt werden, die ganz allgemein für Transporte gelten.

