(§ 896 ABGB, § 1302 ABGB, § 25 GmbHG) Lässt der Geschäftsführereiner GmbH einen von ihm für die GmbH kassierten Geldbetrag in Höhe von S 70.500,- (= € 5.123,43) in einem Kuvert in einem Regal in der von ihm benutzten Wohnung einige Stunden lang liegen und wird während seiner kurzen Abwesenheit dieser Geldbetrag infolge Eindringens (un-) befugter Personen (hier: an einer Vollstreckungsmaßnahme der Stadt Wien beteiligte Personen) gestohlen, kann der Geschäftsführer nicht wegen der Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zur Verantwortung gezogen werden. Ihm ist weder pflichtwidriges noch schuldhaftes Verhalten anzulasten. Er hat daher den der GmbH durch den Diebstahl entstandenen Schaden nicht zu ersetzen. Ersetzt er den Schaden dennoch, kann er mangels Schadenersatzverpflichtung nicht nach § 1302 ABGB iVm § 896ABGB Regress gegen die Stadt Wien nehmen.

