(§ 51 lit b AÖSp, § 1298 ABGB) Der Spediteur kann sich in keinem Fallauf die in den AÖSp vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat. Die Beweispflicht, dass es an der Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit fehlt, trifft den Spediteur.
OGH 16.10.2003, 2 Ob 267/01f

