(§ 1006 ABGB, § 11 FBG, § 17 FBG, § 24 FBG, § 26 GmbHG) Ein wegen unvollständiger, aber verbesserungsfähiger Anmeldung eines Gesellschafterwechsels erteilter Verbesserungsauftrag ist mit den Sanktionen des § 24 FBG (Zwangsstrafen) ausgestattet. Bei der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels kann sich der Geschäftsführer vertreten lassen. Er hat dem Einschreiter, und zwar auch einem Rechtsanwalt, eine schriftliche und unterschriebene Spezialvollmacht zu erteilen. Das Gericht darf den urkundlichen Nachweis verlangen, wenn konkrete Bedenken gegen eine Vollmachtserteilung vorliegen.

