(§ 25 GmbHG, § 82 GmbHG) Der Weisungsbeschluss des Mehrheitsgesellschafters, der geschäftsführende (Minderheits-) Gesellschafter solle eine Garantieerklärung unterfertigen, in der die GmbH, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, für die Kreditrückzahlung einer anderen GmbH garantiert, an der sowohl der geschäftsführende Gesellschafter als auch der die Weisung erteilende Gesellschafter als Gesellschafter beteiligt sind, verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Eine solche Weisung ist daher absolut nichtig, was von Amts wegen aufzugreifen ist. Befolgt der Geschäftsführer diesen nichtigen Weisungsbeschluss, so haftet er der Gesellschaft grundsätzlich für den dadurch entstandenen Schaden. Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann der kreditgewährenden Bank von der geschädigten Gesellschaft nicht nur bei Kollusion, sondern auch wenn die Bank grob fahrlässig gehandelt hat, entgegengehalten werden.

