(Art 3 Abs 1 RL 89/104/EWG , Art 6 Abs 1 Buchstabe a RL 89/104/EWG ) Die Unterscheidungskraft eines in einem Nachnamen bestehenden Zeichens iSv Art 3 Abs 1 der Ersten RL 89/104/EWG [des Rates vom 21. 12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] hängt davon ab, ob das Zeichen in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, nach der Wahrnehmung des Referenzverbrauchers die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen gegenüber der Herkunft aus anderen Unternehmen kennzeichnet. Die Häufigkeit des Nachnamens ist einer der Gesichtspunkte, die - stets in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen - berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein.

