(Art 6 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG ) Nach Art 6 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten ua zu verbieten, Angaben über die geographische Herkunft im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass im Fall des Bestehens einer klanglichen Verwechslungsgefahr zwischen einer Wortmarke (hier: GERRI), die keinen geographischen Bezug zum Produkt aufweist, und einem Zeichen (hier: KERRY), das auf die geographische Herkunft des anderen Produkts Bezug nimmt, der Markeninhaber die Benutzung dieser geographischen Herkunftsangabe nach Art 5 RL 89/104/EWG nur verbieten kann, wenn diese Benutzung nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, eine globale Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

