(Art 2 RL 89/104/EWG ) Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, erfüllen nicht die Anforderungen an die Markenfähigkeit nach Art 2 der Ersten RL 89/104/EWG [des Rates vom 21. 12. 1988zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken], da sie kein Zeichen sind, das sich graphisch darstellen lässt und geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

