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Sanktion von bloßem Transit nachgeahmter Waren

MARKENECHTWRInfo 2004/026 Heft 2 v. 29.1.2004

(Art 2 VO (EG) 3295/94 , Art 11 VO (EG) 3295/94 ) Werden nachgeahmte Waren von einem Drittstaat über einen Mitgliedstaat in einen anderen Drittstaat befördert, so ist der Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, auch diesen bloßen Transit der nachgeahmten Waren zu verbieten und zu sanktionieren. Untersagt das nationale Recht - wenn auch gemeinschaftsrechtswidrig- ein solches gegen Gemeinschaftsrecht (VO [EG] 3295/94) verstoßendes Verhalten nicht, kann dieses Verhalten nicht strafrechtlich sanktioniert werden.

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