(§ 431 ABGB, § 13 KO, § 21 KO) Das Rücktrittsrecht des Masseverwalters von einem über einen Treuhänder abgewickelten Liegenschaftsverkauf ist im Verkäuferkonkurs nur dann nicht gegeben, wenn der Treuhänder außer den einverleibungsfähigen Urkunden einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hält. Voraussetzung muss aber selbst dann sein, dass der Käufer aufgrund des Rangordnungsbeschlusses tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wird, beziehungsweise der Eigentumserwerb nicht aus anderen Gründen scheitert. § 21 KO wird somit dann nicht verdrängt, wenn der Eigentumserwerb trotz vorkonkurslicher Rangsicherung scheitert. In diesem Fall steht dem Masseverwalter das Rücktrittsrecht zu.

