vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Berücksichtigung einer bestrittenen Forderung auch bei Nachtragsverteilung

INSOLVENZRECHTWRInfo 2004/028 Heft 2 v. 29.1.2004

(§ 110 Abs 4 KO, § 131 Abs 3 KO) Erhebt der Konkursgläubiger wegen seiner vom Masseverwalter bestrittenen Forderung weder innerhalb der vom Konkursgericht gesetzten Frist noch spätestens an dem Tag, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat, Klage, ist die Forderung des Konkursgläubigers sowohl bei der Verteilung des Masseerlöses als auch einer Nachtragsverteilung nicht zu berücksichtigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!