(§ 110 Abs 4 KO, § 131 Abs 3 KO) Erhebt der Konkursgläubiger wegen seiner vom Masseverwalter bestrittenen Forderung weder innerhalb der vom Konkursgericht gesetzten Frist noch spätestens an dem Tag, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat, Klage, ist die Forderung des Konkursgläubigers sowohl bei der Verteilung des Masseerlöses als auch einer Nachtragsverteilung nicht zu berücksichtigen.

