(§ 918 ABGB, § 983 ABGB) Für die Fälligstellung eines Kredites zur sofortigen Rückzahlung reicht es nicht aus, dass das Vertrauen der kreditgebenden Bank in den Kreditnehmer ganz allgemein erschüttert ist. Der Vertrauensverlust muss vielmehr tatsächlich einen Bezug zum konkreten Kredit haben. Erschüttert muss das Vertrauen des Kreditinstituts darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist.

