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Von vornherein nicht bestimmte/unbestimmbare Verpflichtung zur Rückzahlung des gewährten Prämienrabatts - keine Anwendung des KSchG

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2004/030 Heft 2 v. 29.1.2004

(§ 869 ABGB, Art 4 Abs 5 ABS 1995, § 6 Abs 3 KSchG) Ergibt sich eine Verpflichtung zur Rückzahlung des gewährten Rabatts für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung sowohl aus der Antragspolizze als auch aus dem dem Versicherungsvertrag zu Grunde gelegten Art 4 Abs 5 ABS 1985,ist aber nach Art 4 Abs 5 ABS 1985 die Prämie für eine kürzere Vertragsdauer nicht bestimmbar und sind die in der Polizze und den ABS vorgesehenen Berechnungsmethoden rechnerisch (nachvollziehbar) nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, muss davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung der Rückzahlungsverpflichtung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist. Gegenüber dem Bestimmtheits- bzw Bestimmbarkeitsgebot des § 869ABGB sieht das KSchG zwar einen Schutz des Verbrauchers bei Verwendung von an und für sich durchaus bestimmten bzw bestimmbaren Vertragsbedingungen vor, die aber vom Verbraucher aufgrund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit in ihrer Tragweite nicht verstanden werden; ist jedoch eine Bedingung (hier: Verpflichtung zur Rückzahlung eines gewährten Rabatts) von vornherein nicht bestimmt bzw bestimmbar, so greift der Schutz des KSchG noch gar nicht ein.

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