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Nachprüfungsantrag nach Oö VergG LGBl 1994/59 - kein Neuerungsverbot

VERGABERECHTWRInfo 2004/031 Heft 2 v. 29.1.2004

(§ 66 Abs 4 AVG, § 59 Abs 3 Z 5 Oö VergG LGBl 1994/59) Nach § 59 Abs 3Z 5 Oö VergG LGBl 1994/59 hat der Nachprüfungsantrag die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung stützt. Durch diese Bestimmung wird aber die Verpflichtung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG, nämlich „in der Sache“ zu entscheiden, nicht iS eines Neuerungsverbots auf die im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Gründe begrenzt.

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