(§ 66 Abs 4 AVG, § 59 Abs 3 Z 5 Oö VergG LGBl 1994/59) Nach § 59 Abs 3Z 5 Oö VergG LGBl 1994/59 hat der Nachprüfungsantrag die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung stützt. Durch diese Bestimmung wird aber die Verpflichtung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG, nämlich „in der Sache“ zu entscheiden, nicht iS eines Neuerungsverbots auf die im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Gründe begrenzt.

