(§ 3 Abs 2 Oö VergabenachprüfungsG) Nach § 3 Abs 2 Oö VergabenachprüfungsG hat der Unternehmer bzw die Unternehmerin den Auftraggeber spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages elektronisch oder mittels Telefax nachweislich von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen. Dem Gebot des „spätestens gleichzeitig“ iSd § 3 Abs 2 Oö VergabenachprüfungsG wird auch dann entsprochen, wenn die Verständigung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages (wenn auch kurz nach diesem) steht.

