(§ 874 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1330 ABGB) Führt der von einem ehrenrührigen Zitat Betroffene gegen den Zitierten eine auf § 1330 ABGB gestützte Klage und wird diese abgewiesen, weil der Zitierte die strittige Äußerung nicht getätigt hat, stellen diese Prozesskosten einen reinen Vermögensschaden des Betroffenen dar, dessen Ersatz er vom Verbreiter des Zitats aber nur dann verlangen kann, wenn ihn der Verbreiter durch vorsätzliche Irreführung darüber, dass der Zitierte die ihm fälschlich zugeordnete kreditschädigende Äußerung tatsächlich gemacht hat, zur Einbringung der auf § 1330 ABGB gegründeten Klage veranlasst hat. Ein bloß„sorgloses Verhalten“ durch Recherchefehler, also Fahrlässigkeit, reicht zur Begründung des Ersatzanspruches nicht aus.

