(§ 5j KSchG) Die in einer Zusendung an einen Verbraucher verwendete Formulierung „in Ihrem Gewinnfall“ ist keineswegs eindeutig in dem Sinne, dass der Gewinn noch unsicher wäre, sondern kann beim Verbraucher den Eindruck erwecken, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben.
OGH 22.10.2003, 9 Ob 118/03y

