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Akkreditiv - Prüfung der Dokumente; keine Fristverlängerung durch Rückfrage beim Auftraggeber

HANDELSRECHTWRInfo 2004/001 Heft 1 v. 15.1.2004

(Art 13 ERA 500, Art 14 lit c ERA 500) Art 13 ERA 500 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive) behandelt die Prüfung der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente. Gemäß Art 13 lit b ERA 500 steht der eröffnenden Bank jeweils eine angemessene, sieben Bankarbeitstage nach dem Tag des Dokumentenerhalts nicht überschreitende Zeit zu, die Dokumente zu prüfen und zu entscheiden, ob sie die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will, und denjenigen entsprechend zu unterrichten, von dem sie die Dokumente erhielt. Durch die in Art 14 lit c ERA 500 geschaffene Möglichkeit, dass sich die eröffnende Bank wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten eingereichter Dokumente nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden kann, verlängert sich weder die in Art 13 lit b ERA 500 vorgesehene Maximalfrist von 7 Tagen noch erfolgt durch die Rückfrage beim Auftraggeber automatisch eine Verlängerung der angemessenen Frist auf die 7-tägige Maximalfrist.

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