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Richterliches Mäßigungsrecht bei Konventionalstrafe nach Änderung des Vertragspartners (Kaufmann)

HANDELSRECHTWRInfo 2004/002 Heft 1 v. 15.1.2004

(§ 1336 ABGB, §§ 914 ff ABGB, § 348 HGB, § 351 HGB) Verspricht ein Vollkaufmann seinem Vertragspartner eine Konventionalstrafe, unterliegt diese gemäß § 348 HGB nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Tritt jedoch ein Nicht- oder Minderkaufmann in die Vertragsposition des Vollkaufmanns ein, so kann dieser das richterliche Mäßigungsrecht in Anspruch nehmen.

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