(§ 1336 ABGB, §§ 914 ff ABGB, § 348 HGB, § 351 HGB) Verspricht ein Vollkaufmann seinem Vertragspartner eine Konventionalstrafe, unterliegt diese gemäß § 348 HGB nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Tritt jedoch ein Nicht- oder Minderkaufmann in die Vertragsposition des Vollkaufmanns ein, so kann dieser das richterliche Mäßigungsrecht in Anspruch nehmen.

