(§ 6a GmbHG, § 7 Abs 2 GmbHG, § 202 Abs 2 Z 1 HGB, § 235 Z 3 HGB) Die Ausschüttungssperre des § 235 Z 3 HGB erfasst jedenfalls den Einbringungsfall, bei dem ein Unternehmen zwecks Fortführung in eine GmbH eingebracht wird (§ 6a GmbHG) und dabei wegen der Buchwertfortführung die eingebrachten Sachwerte zu einer Rücklagenbildung führen.

